General Terms And Conditions
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Phoenix Professional Audio GmbH mit Sitz in 83059 Kolbermoor, Büroanschrift: Gewerbepark Markfeld 5, DE-83043 Bad Aibling / Deutschland
§ 1 VERTRAGSPARTNER, ANWENDUNGSBEREICH
(1) Vertragspartner im Rahmen der folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Phoenix Professional Audio GmbH (im Folgenden „Phoenix“ bezeichnet) mit Sitz in 83059 Kolbermoor, Büroanschrift: Gewerbepark Markfeld 5, DE-83043 Bad Aibling, Deutschland und der Kunde. Kunden können ausschließlich Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sein. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Weitere Informationen zu den Kommunikationsdaten und der gesetzlichen Vertretung der Phoenix Professional Audio GmbH finden Sie in der Anbieterkennzeichnung (Impressum).
(2) Alle Lieferungen und Leistungen, die Phoenix für Kunden erbringt, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
(3) Abweichenden Regelungen wird widersprochen. Andere als die hierin enthaltenen Regelungen werden nur mit ausdrücklicher Vereinbarung eines zur Geschäftsführung berechtigten Vertreters von Phoenix (Geschäftsführer, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter) und dem jeweiligen Kunden wirksam. Sämtliche Kommunikation im Rahmen der für den Vertrag relevanten Erklärungen findet in deutscher Sprache statt.
§ 2 VERTRAGSSCHLUSS
(1) Die Angebote von Phoenix auf deren Internetseiten stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei Phoenix Waren zu bestellen.
(2) Durch die Bestellung der gewünschten Waren durch Ausfüllen und Absenden des Onlineformulars im Internet, mittels E-Mail, per Telefax, per Telefon oder postalisch gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Das Angebot ist spätestens verbindlich, wenn es die jeweilige Schnittstelle zu Phoenix passiert hat. Mit Absendung der Bestellung an Phoenix versichert der Kunde unbeschränkt geschäftsfähig zu sein. Phoenix ist nicht verpflichtet das Angebot des Kunden anzunehmen. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung des Kunden stellt noch keine Annahme des Angebotes des Kunden dar.
(3) Sollte die Auftragsbestätigung oder eine sonstige rechtsverbindliche Erklärung von Phoenix Schreib- oder Druckfehler beinhalten oder sollten der Preisfestlegung Übermittlungsfehler zugrunde liegen, ist Phoenix berechtigt, die Erklärung wegen Irrtums anzufechten, wobei Phoenix die Beweislast bzgl. des Irrtums obliegt. Evtl. erhaltene Zahlungen werden in diesem Falle unverzüglich erstattet.
(4) Phoenix ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb eines Zeitraumes von sieben Kalendertagen mit Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Zusendung der bestellten Ware anzunehmen. Die Bestellbestätigung erfolgt durch Übermittlung einer E-Mail. Nach fruchtlosem Fristablauf gilt das Angebot als abgelehnt.
§ 3 PREISE
(1) Alle genannten Preise verstehen sich in Euro ohne Kosten für Verpackung und Versand zum Zeitpunkt der Bestellung.
(2) Für Verpackung und Versand (Versandkosten) der Lieferung werden die Kosten gesondert berechnet. Die Höhe der Verpackungs-, Versand- und ggf. Versicherungskosten sind unter der Rubrik "Versandinformationen" zusammengefasst.
(3) Bei Bestellung per Nachnahme werden zusätzlich separate Nachnahmegebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich gleichfalls aus der Rubrik "Versandinformationen".
(4) Alle genannten Preise, auch für Verpackung und Versand, gelten nur zum Zeitpunkt der Bestellung. Mit Aktualisierung der Internet-Seiten von Phoenix werden alle vorherigen Preise und sonstige Angaben über Waren ungültig. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Fassung.
§ 4 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / RÜCKTRITTSVORBEHALT
(1) Zahlungen erfolgen entweder per PayPal, per Vorkasse (Banküberweisung im Voraus) oder per Nachnahme.
(2) Bei bei Phoenix registrierten Händlern mit Sitz in Deutschland kann bei Erteilung eines SEPA-Firmen-Lastschriftmandats die Zahlung per Lastschrifteinzug erfolgen mit 2% Skonto. Die Voraussetzungen für den Kauf per Lastschrift ergeben sich aus der Rubrik "Zahlungsmöglichkeiten".
(3) Bei bei Phoenix registrierten Händlern mit Sitz in Deutschland kann die Zahlung auf Rechnung erfolgen. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen netto ohne jeden Abzug. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Die Voraussetzungen für den Kauf auf Rechnung ergeben sich aus der Rubrik "Zahlungsmöglichkeiten".
(4) Der auf der Rechnung ausgewiesene Zahlungsbetrag ist in voller Höhe und in vollem Umfang an Phoenix zu entrichten, unabhängig der Zahlungsweise. Abzüge von Transaktionsgebühren und ähnliches, die beispielsweise bei Begleichung durch internationale Banken entstehen, werden von Phoenix nicht akzeptiert.
(5) Bei Gefährdung unserer Zahlungsforderungen durch z.B. Auskünfte eines Kreditinstituts oder einer Auskunftei, welche die Kreditunwürdigkeit des Bestellers nahe legen oder durch eigene Erfahrungen mit der Zahlungsmoral des Bestellers, sind wir bei Kauf auf Rechnung berechtigt, Vorauskasse oder Nachnahme zu verlangen.
(6) Bei einem Zahlungsverzug werden unsere zu diesem Zeitpunkt bestehenden Forderungen sofort fällig.
(7) Vor restloser Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Verkäufer zu keinen weiteren Lieferungen aus laufenden Verträgen verpflichtet.
(8) Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor 10% Verzugszinsen zu berechnen.
(9) Sie sind zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Für Unternehmer gilt dies auch für Zurückbehaltungsrechte.
(10) Bei Bestellungen aus dem Ausland akzeptieren wir die Bezahlung per PayPal und Bezahlung per Vorauskasse ohne Abzug.
§ 5 LIEFERBEDINGUNGEN
(1) Sofern nichts anderes vereinbart bzw. vorgesehen, erfolgt die Lieferung durch Versendung ab Lager an die vom Besteller angegebene Lieferadresse.
(2) Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, sofern nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde.
(3) Soweit der Kunde Vorkasse wählt, wird die Ware bei Vertragsannahme für den Kunden reserviert aber erst nach dem Eingang des Geldbetrages auf dem Konto von Phoenix versandt. Der Kunde wird daher gebeten dies bei seiner Bestellung zu berücksichtigen und die vereinbarte Vorkasse rechtzeitig zur Anweisung zu bringen.
(4) Soweit der Kunde Vorkasse wählt und der Geldbetrag nicht binnen fünf Tagen auf dem Konto von Phoenix gutgeschrieben ist, kann Phoenix von dem Vertrag zurücktreten. Soweit Phoenix an dem Vertrag festhält, gelten die im Zeitpunkt der Bestellung genannten Lieferfristen nicht mehr. Vielmehr tritt anstelle des ursprünglich angegeben Lieferzeitpunktes derjenige, der zum Zeitpunkt des Geldeinganges bei Phoenix im Phoenix -Shop für die Produkte ausgewiesen wird.
(5) Wir weisen darauf hin, dass sämtliche Angaben zu Verfügbarkeit, Versand oder Zustellung eines Produktes lediglich voraussichtliche Angaben und ungefähre Richtwerte sind. Jede Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass Phoenix selbst rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert wird; es gelten die folgenden Absätze.
(6) Die Lieferungen erfolgen stets solange der Vorrat reicht. Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt wider Erwarten trotz rechtzeitiger Disposition aus von Phoenix nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar sein, wird Phoenix dem Kunden anstatt des bestellten Produkts ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt anbieten, zu dessen Abnahme dieser nicht verpflichtet ist oder vom Vertrag zurücktreten. Hierbei wird Phoenix den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und dem Kunden im Falle des Rücktritts etwa bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten.
(7) Soweit Phoenix, aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Lieferverzug gerät oder eine Lieferung unmöglich wird, und dies nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Haftung für Schäden ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben vorbehalten.
(8) Beruhen Verzögerungen der Lieferung auf Gründen, die Phoenix nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Verschulden Dritter, u. a.), wird die Frist angemessen verlängert. Der Kunde wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Dauern die Ursachen der Verzögerung länger als vier Wochen nach Vertragsschluss an, ist jede Partei berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
(9) Die Lieferung erfolgt gegen eine Verpackungs- und Versandkostenpauschale (§ 3 Abs. 2), deren genauer Betrag bei jeder Lieferung gesondert ausgezeichnet ist.
(10) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
§ 6 TRANSPORTSCHÄDEN
Die Ware ist umgehend nach Empfangnahme durch den Kunden oder seinen Beauftragten auf Transportschäden zu untersuchen. Feststellbare Transportschäden sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verpackungsschäden muss sich der Kunde bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmen schriftlich bestätigen lassen.
§ 7 EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche, einschließlich aller bestehenden Nebenforderungen, verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum von Phoenix.
(2) Vor Eigentumsübertragung ist eine Weiterveräußerung, Vermietung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung, sonstige Verfügung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung von Phoenix nicht zulässig.
§ 8 GEWÄHRLEISTUNG
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(2) Mängelansprüche verjähren bei neuen Gütern in 12 Monaten nach erfolgter Übergabe der von uns gelieferten Ware. Soweit es sich um den Verkauf gebrauchter Güter handelt, wird die Gewährleistungsfrist sofern nicht ausdrücklich vereinbart ausgeschlossen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(5) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(6) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 5 entsprechend.
(7) Gegenstände, die Phoenix innerhalb der Gewährleistung zur Reparatur übergeben oder zugesandt werden, müssen in der Originalverpackung oder sonst ordnungsgemäß und transportsicher verpackt sein.
§ 9 REPARATURKOSTEN / KOSTENVORANSCHLÄGE
(1) Werden Waren zur Reparatur an Phoenix oder eine beauftragte Vertragswerkstatt gesandt und handelt es sich bei den Mängeln, Schäden oder sonstigen Veränderungen bzw. Verschlechterungen der Ware nicht um Sachmängel, welche gesetzliche Gewährleistungsansprüche oder Garantieansprüche gegen den Hersteller auslösen, sind die anfallenden notwendigen Entgelte für Kostenvoranschläge, Reparaturen und gleichartige Kosten vom Kunden an Phoenix zu erstatten.
(2) Waren zur Reparatur sind im Vorfeld bei Phoenix anzumelden. Zur Versendung eines defekten Artikels wird eine vorab von Phoenix vergebene RMA-Nummer benötigt. Der Reparatursendung ist neben dieser RMA-Nummer auch eine genaue Fehlerbeschreibung beizulegen. Das RMA-Begleitschreiben finden Sie hier.
(3) Sofern vor der Reparatur eine Fehleranalyse oder ein Kostenvoranschlag durch Phoenix erstellt wurde, werden bei Nichtausführung der Reparatur die Kosten für die Erstellung der Fehleranalyse und des Kostenvoranschlags in Rechnung gestellt. Die Prüfung von Produkten auf Funktionstüchtigkeit, Test- inklusive Handlingspauschale und Kostenvoranschlag sind mit 49 € zu vergüten. Die Versandkosten für reparierte oder neue Ware trägt der Kunde.
(4) Wird der Auftrag vor der Auftragsabwicklung zurückgenommen, berechnet der Auftragnehmer einen Pauschalbetrag von 40 % des veranschlagten Betrages. Weist der Auftraggeber dem Auftragnehmer niedrigere oder der Auftragnehmer höhere Aufwendungen nach, so ist der Aufwendungsersatz entsprechend den nachgewiesenen niedrigeren bzw. höheren Aufwendungen zu bezahlen.
(5) Gegenstände, die Phoenix außerhalb der Gewährleistung zur Reparatur übergeben oder zugesandt werden, müssen in der Originalverpackung oder sonst ordnungsgemäß und transportsicher verpackt sein.
§ 10 SOFTWAREPRODUKTE
(1) Beim Kauf eines Softwareprodukts erwirbt der Kunde einen Datenträger (CD-ROM, USB-Stick etc.), die zugehörige Dokumentation – sofern vorhanden – und eine Lizenz zur Nutzung dieses Softwareprodukts gemäß den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers.
(2) Der Kunde erkennt diese Lizenzbestimmungen mit der erstmaligen Nutzung des Softwarepakets an. Die Softwareprodukte bleiben geistiges Eigentum des Lizenzgebers. Alle von Phoenix im Shop oder den Internet-Seiten genannten Warenbezeichnungen, Markennamen und Logos gehören den Herstellerfirmen der angebotenen Waren. Bei der Verwertung von gelieferten Waren sind Schutzrechte zu beachten, die Dritten zustehen.
(3) Es gelten ergänzend die Bestimmungen über Ansprüche wegen Mängeln des jeweiligen Softwareherstellers. Der Kunde muss zunächst außergerichtlich versuchen, die Übernahme der Ansprüche des Softwareherstellers zu erreichen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlusts mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.
§ 11 HAFTUNG
(1) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Phoenix lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch Phoenix oder eines Erfüllungsgehilfen von Phoenix beruhen. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, ist die Schadenersatzhaftung von Phoenix auf den vorhersehbaren Schaden, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt, beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Für den Fall der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet Phoenix nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Es obliegt dem Kunden, für die Sicherung seiner Daten zu sorgen. Für jeglichen Datenverlust des Kunden auf bei Phoenix gekauften Speichermedien haftet Phoenix nicht.
(3) Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Verkäufers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
§ 12 DATENSCHUTZ
Die Datenverarbeitung erfolgt nach Maßgabe des geltenden Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetz (TMG). Im Übrigen wird auf die Hinweise zum Datenschutz verwiesen.
§ 13 UNWIRKSAME KLAUSELN
(1) Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.
§ 14 RÜCKNAHMEVERPFLICHTUNG GEM. § 10 ABS. 2 ELEKTROG
(1) Der Besteller übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und stellt Phoenix von den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
(2) Sofern der Besteller die Waren an gewerbliche Dritte weitergibt und diese nicht vertraglich zur Übernahme der Entsorgung und zur Weiterverpflichtung verpflichtet, obliegt es dem Besteller, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Anspruch von Phoenix auf Übernahme/Freistellung durch den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von einem Jahr nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die einjährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers bei Phoenix über die Nutzungsbeendigung.
§ 15 GELTENDES RECHT, GERICHTSSTAND
(1) Für den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Verträge gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Traunstein.